
Absurditäten der Unternehmenssteuerreform 2008
Wirtschaftlich kontraproduktive, wachstumshemmende und krisenverschärfende steuerliche Vorschriften
Mit der Unternehmenssteuerreform 2008 wurde der Körperschaftssteuersatz von 25% auf 15% gesenkt. Auf dem Papier liegt jetzt die Steuerlast einschließlich Gewerbesteuer für Kapitalgesellschaften bei 29,8%, für Personengesellschaften bei ca. 30%. Die Entlastung beim Steuertarif wurde ebenso wie bei vorangegangenen „Reformen“ ähnlicher Art durch eine entsprechende Verbreiterung der Bemessungsgrundlage „gegenfinanziert“. In diesem Fall wurde allerdings maßlos überzogen. Legitimiert als „Stopfen von Steuerschlupflöchern“ steigt die Nettobelastung für eine Vielzahl von Unternehmen, die solche „Steuerschlupflöcher“ gar nicht nutzten. Die Folgen sind in der Krise höchst gefährlich.
Um nach einer vorübergehenden Entlastung um ca. 5 Mrd. € in 2008 das Steueraufkommen der Unternehmen sogar über das Aufkommen vor der „Steuerreform“ steigen zu lassen, wurden in Teilen betriebswirtschaftliche Logik und ordnungspolitische Vernunft ad acta gelegt. Dies gilt neben der mit 1,0 Mio. € zu niedrig bemessenen Freigrenze der Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen sowie der Torpedierung der Unternehmenssanierung durch Unternehmensübernahme mit der faktischen Eliminierung der Verlustvortragsnutzung, insbesondere für die Hinzurechnung von Kostenbestandteilen (Zinsen, Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen) zum Gewerbeertrag.
Reform der Unternehmenssteuerreform
Die Verbreiterung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer durch die betriebswirtschaftlich völlig absurde Ausweitung der Hinzurechnung von Kostenbestandteilen zum Gewerbeertrag bewirkt im Kern die teilweise Ertragsunabhängikeit dieser Ertragssteuer.
Im Ergebnis werden Unternehmen deutlich stärker belastet, weil ohne realen Gewinn Steuern auf die Substanz gezahlt werden müssen. In der Krise wird dies zahlreiche Unternehmen die Existenz kosten. Die in der Konsequenz prozyklische Wirkung der Unternehmenssteuerreform ist offensichtlich. Neben der Frage nach Sachverstand und Zielen der Autoren der Unternehmenssteuerreform stellt sich die Forderung nach einer unverzüglichen Korrektur.
Gemäß Punkt 1.2 des Koalitionsvertrages der Koalition von CDU, CSU und FDP soll ab 01.01.2010 mit einem „Sofortprogramm krisenentschärfende Maßnahmen“ begonnen werden, Wachstumshemmnisse zu beseitigen. Zum beschlossenen Wachstumsbeschleunigungsgesetz gehören die Entschärfung der Verlust- und Zinsabzugsbeschränkungen, bei den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen die Reduzierung des Hinzurechnungssatzes bei den Immobilienmieten von 65% auf 50% sowie die Einführung eines Wahlrechts zur Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter bis 410 € oder die Poolabschreibung für alle Wirtschaftsgüter zwischen 150 und 1.000 €.
Lösungsansätze / Sofortmaßnahmen:
- Sofortige Aussetzung der Anwendung und sodann der Beseitigung aller Elemente der Substanzbesteuerung.
Bilanzierung der KMU
Die krisenverschärfenden Elemente der Unternehmenssteuerreform und der in diesem Zusammenhang ebenfalls negativ wirkenden Erbschaftssteuerreform müssen unverzüglich beseitigt werden. Darüber hinaus besteht aber auch die Notwendigkeit einer grundlegenden Reform der Unternehmensbesteuerung. Alle bisherigen Unternehmenssteuerreformen ignorieren das grundsätzliche Problem der Dichotomie zwischen den auf betriebswirtschaftlicher Logik gegründeten Regelungen des HGB und den zu diesen zunehmend in fundamentalem Widerspruch stehenden Festlegungen des Steuerrechts. Insbesondere für die Unternehmer im Bereich der KMU sind Plausibilität und Transparenz der Unternehmensbesteuerung längst ein komplexes Problem.
Reform (lateinisch für re zurück; formatio Gestaltung: Wiederherstellung) bezeichnet in der Politik eine größere, planvolle und gewaltlose Umgestaltung bestehender Verhältnisse und Systeme. Für die Unternehmensbesteuerung heißt das: Einfachheit, Plausibilität und Transparenz. Die zunehmend im Grotesken angesiedelten Absurditäten der Ignoranz, Aushebelung und Gegenteilsverkehrung auf betriebswirtschaftlicher Logik fußender Regelungen des HGB durch das Steuerrecht erscheinen im Hinblick darauf als unreformierbar. Als erster Reformschritt sollte im Bereich der KMU die Unternehmensbesteuerung künftig grundsätzlich auf Grundlage der Handelsbilanz erfolgen.
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