Bündnis Mittelstand Deutschland

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RGZS - "Risikogerechtes Zinssystem"

Seit 1. April 2005 wird das nach der Zerschlagung der DtADtA: Deutsche Ausgleichsbank, bis dahin wichtigste Förderbank für KMUAktuelle Definition der EU: Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, bis 10 Mio. € Umsatz oder 10 Mio. € Bilanzsumme. In Deutschland sind rund 98% der Unternehmen KMU, erwirtschaften 40% des BIP (Bruttoinlandsprodukt), beschäftigen 50% der Arbeitnehmer und 80% der Auszubildenden., gemeinsam von der Kreditwirtschaft und der KfWKfW:Die KfW Bankengruppe oder KfW (früher: Kreditanstalt für Wiederaufbau) ist eine Anstalt öffentlichen Rechts (AöR). Die Gründung der KfW erfolgte auf der Grundlage des „KfW-Gesetzes“. Die Rechtsaufsicht hat das Bundesministerium der Finanzen. erarbeitete sogenannte „risikogerechte Zinssystem (RGZS)“ angewendet Dieses ermöglicht es den Banken, Förderkredite in Abhängigkeit von der Bonität des Kreditnehmers und der Kreditbesicherung zu bepreisen. Das RGZS sichert seither bei der Ausreichung von Förderkrediten deutlich höhere Margen.

Mit Einführung des neuen RGZS sind schlechtere Bonitäten von vorn herein von der öffentlichen Förderung durch KfW-Mittel ausgeschlossen!

Mit dem Bankenrundschreiben 34/2009 hat die KfW nun ein noch rigideres neues RGZS vorgelegt. Aufgrund entsprechender Einwände auch von Bankenverbänden musste die KfW dieses Konzept überarbeiten. Mit dem Bankenrundschreiben Nr. 43 hat die KfW die dargestellten Bonitätsklassen sowie die finanzierbaren Kombinationen aus Bonitäts- und Besicherungsklassen etwas erweitert. Es sind jedoch nur geringfügige Entschärfungen erfolgt. Entwarnung kann nicht gegeben werden. Im Gegenteil.

Krisenverschärfende Maßnahme

Mit Einführung des neuen RGZS sind schlechtere Bonitäten von vorn herein von der öffentlichen Förderung durch KfW-Mittel ausgeschlossen. Bestimmte Bonitätsklassen und Kombinationen aus Bonitäts- und Besicherungsklasse erhalten künftig keine Zusagen mehr. Für Zusagen gilt das neue RGZS ab dem 01.12.2009.

Bedingt durch Finanzmarkt- und Weltwirtschaftskrise sind insbesondere KMU zunehmend von einer Verschlechterung des Kredit Ratings betroffen. Durch das neue RGZS der KfW wird jetzt auch der Zugang zu Förderkrediten deutlich eingeschränkt. Neben der Reduzierung des Zugangs zu Förderkrediten bedeuten die Änderungen für Unternehmen, die künftig nicht bereits grundsätzlich von der Vergabe von Förderkrediten ausgeschlossen sind, dass KfW Kredite für KMU wegen schlechterer Rating-Klassifizierung um 0,5% – 0,75% teurer werden.

Angesichts Finanzmarktkrise und sich nicht nur im Bereich der KMU ausbreitender Kreditklemme ist die deutliche Verschärfung der Vergabekriterien von Förderkrediten als krisenverschärfende Maßnahme zu bewerten.
Gerade auch angesichts der fahrlässigen Leichtfertigkeit, mit der die KfW, z.B. durch die Überweisung von 320 Mio. € an die insolventen Lehman Brothers, Hunderte Millionen vernichtet hat, kann die mit dem neuen RGZS geschaffene Situation nur als völlig inakzeptabel beurteilt werden. Das neue RGZS trägt ohne Not zusätzlich zur Gefährdung der in der Krise ohnehin bedrohten gesamtwirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stabilität bei und ist somit abzulehnen.

Das neue RGZS konterkariert mit seiner prozyklischen Wirkung das von der Bundesregierung vorgelegte „Wachstumsbeschleunigungsgesetzt“ und muß ohne wenn und aber unverzüglich zurückgenommen werden.

Die Bundesminister für Finanzen sowie für Wirtschaft sind aufzufordern, unverzüglich ihren Aufsichts- und Kontrollpflichten über die KfW als Anstalt öffentlichen Rechts nach zu kommen und das neue RGZS ersatzlos zu beseitigen.

Erläuterung:

Die Ermittlung der Bonitätsklassen nach dem neuem RGZS auf Grundlage eines DSGV-Ratings wird anhand der Gegenüberstellung in der nachfolgenden Tabelle erkennbar (PD = Ausfallwahrscheinlichkeit):

DSGV KfW bis 30.11.2009 KfW ab 01.12.2009
Klasse mittler PD Klasse PD Klasse PD
1 (AAAA) 0,00% 1 <= 0,30% 1 <= 0,10%
1 (AAA) 0,01%
1 (AA+) 0,02%
1 (AA) 0,03%
1 (AA-) 0,04%
1 (A+) 0,05%
1 (A) 0,07%
1 (A-) 0,09%
2 0,13% 2 <= 0,40%
3 0,20%
4 0,30%
5 0,40% 2 <= 0,90%
6 0,60% 3 <= 1,20%
7 0,90%
8 1,30% 3 <= 1,50% 4 <= 1,80%
9 2,00% 4 <= 2,50% 5 <= 2,80%
10 3,00% 5 <= 4,50% 6 <= 5,50%
11 4,40%
12 6,70% 6 <= 4,50% 7* <= 10,00%
13 10,00%
14 15,00%  
15 20,00%

Die neue KfW Bonitätsklasse 7 gilt nur für Kredite ohne Haftungsfreistellung oder im KfW Sonderprogramm (mit und ohne Haftungsfreistellung). Werden Betriebsmittel im Sonderprogramm finanziert (Programm Nummern 082 und 084), so wird die Bonitätsklasse 7 bereits bei DSGV-Ratingnote 12 gekappt. Dies ist ein Bereich, in dem die für die Finanzierung von KMU wichtigen Bürgschaftsbanken regelmäßig noch agieren. Für alle übrigen Förderkredite gelten die Klassen 1 bis 6. Bei der Interpretation der vorstehenden Tabelle ist zu beachten, dass in dieser Gegenüberstellung die mittlere Ausfallwahrscheinlichkeit der DSGV-Masterskala den oberen Grenzen der KfWSkala gegenübergestellt wird.

Für die Vergabe von Förderkrediten gilt nunmehr:

  • Für Ratingnoten > DSGV 13 werden keine Zusagen mehr erteilt.
  • Für Darlehen mit Haftungsfreistellung gilt dies sogar für Ratingnoten > DSGV 11.
  • Betriebsmittelfinanzierungen im Sonderprogramm sind für Ratingnoten > DSGV 12 ausgeschlossen.
  • Für die schlechten Bonitätsklassen gelten zusätzlich mindestens vorausgesetzte Besicherungsklassen.

Bei der Ermittlung der Bonitätsklasse nach dem neuem RGZS auf Grundlage eines sogenannten Subito-Ratings gilt:

  • Für Ratingnoten > Subito 5 werden künftig keine Zusagen mehr erteilt.
  • Bei Darlehen mit Haftungsfreistellung gilt dies sogar für Ratingnoten > Subito 4.
  • Für die schlechten Bonitätsklassen gelten zusätzlich mindestens vorausgesetzte Besicherungsklassen

Für alle Programme außer Sonderprogramm gilt:

  • Für die Bonitätsklassen 6 und 7 wird mindestens die Besicherungsklasse 2 vorausgesetzt.
  • Die Kombination aus Bonität 7 und Besicherung 1 oder 2 steht nur für Kredite ohne Haftungsfreistellung zur Verfügung.

Für das KfW-Sonderprogramm gilt:

  • Bei Krediten für Investitionen (Programmnummern 081, 083, 085) sind auch die Bonitäts- und Besicherungsklassen-Kombinationen Bonität 6 mit Besicherung 3 sowie Bonität 7 mit Besicherung 1 oder 2 antragsberechtigt.
  • Bei Krediten für Betriebsmittel (Programmnummern 082 u. 084) wird für die Bonitätsklasse 6 mindestens die Besicherungsklasse 2, für die Bonitätsklasse 7 mindestens Ratingnote 12 und Besicherungsklasse 1 vorausgesetzt.

FAZIT:

Durch das zum 01.12.2009 von der KfW eingeführte neue RGZS wird der Zugang zu Förderkrediten deutlich eingeschränkt und verteuert. Die KfW trägt damit zusätzlich zur Gefährdung der in der Krise ohnehin bedrohten gesamtwirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stabilität bei. Die Bundesminister für Finanzen sowie für Wirtschaft sind aufzufordern, unverzüglich ihren Aufsichts- und Kontrollpflichten über die KfW als Anstalt öffentlichen Rechts nach zu kommen und das neue RGZS ersatzlos zu beseitigen.

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