
De-minimis Verordnung - ernstes Problem für Fördermaßnahmen z.B. von Bürgschaftsbanken und Beteiligungsgesellschaften (BTGn)
Unterscheidung zwischen "transparenten" und "intransparenten Beihilfen" führte zur weitgehenden Abschaffung der für die Mittelstandsförderung unabdingbaren „De-minimis“ Regelung
Gemäß den Regelungen zum Verbot von Beihilfen in Artikel 87 und 88 des EGVertrages dürfen Beihilfen von der Kommission auf Antrag bewilligt werden, wenn dies den gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigt. Seit jeher war es in EG und EU anerkannt, dass es sich bei den sogenannten De-minimis Förderungen für Kleine und Mittelständische Unternehmens (KMU) in Form von öffentlichen Bürgschaften, Darlehen und Beteiligungen nicht um Beihilfen im Sinne des EG Vertrages handelt. 2001 wurde die Freistellung der vorgenannten Förderungen vom Beihilfeverbot des EG-Vertrages erstmals durch eine sehr bürokratische Verordnung geregelt, die Mittelstandsförderung erschwerte, aber nicht unmöglich machte.
Die von der Kommissarin Neelie Kroes (GD Wettbewerb) 2006 erfundene Unterscheidung zwischen transparenten und intransparenten Beihilfen führte in der seit 2007 geltenden De-minimis Verordnung zur weitgehenden Abschaffung der für die Mittelstandsförderung unabdingbaren „De-minimis“ Regelung.
Die Freistellung als „De-minimis“ Beihilfe gilt seither nur noch für Zuschüsse, also das Förderinstrument mit der größten Marktferne und der höchsten Beihilfeintensität. Als nicht transparent und damit von der „De-minimis“ Freistellung ausgeschlossen gelten die zum Ausgleich des Marktversagens im Bereich der Finanzierung von KMU für die Mittelstandsförderung entscheidenden marktnahen Förderinstrumente Darlehen, Bürgschaften, Kapitalzuführungen und Risikokapitalbeihilfen. Hier besteht gegenwärtig eine Ausnahmeregelung. Das prinzipielle Verbot und damit die Beantragung und Bewilligung jedes einzelnen Förderfalls ist vorerst nicht wirksam. Bis heute sachlich weder begründbar noch erklärbar ist die Ermittlung des sogenannten „Bruttosubventionsäquivalents“, das im Hinblick auf die Richtlinienkonformität der Förderung berechnet werden muss.
Der Bürokratieaufwand einschließlich der Aufbewahrungsfristen von 10 (!) Jahren ist für alle Beteiligten extrem hoch und weder formal noch sachlich gerechtfertigt.
Ihre Meinung...
Haben Sie oder Ihr Unternehmen Erfahrungen mit dem obigen Thema?
Uns interessiert Ihre Meinung! Schreiben Sie uns!